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OLG Celle Urteil vom 04.05.2005 - 3 U 295/04

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Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 15.10.2004; Aktenzeichen 3 O 73/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.10.2007; Aktenzeichen XI ZR 167/05)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 15.10.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger machen mit einer Vollstreckungsabwehrklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer notariellen Urkunde geltend und begehren die Feststellung, dass die Beklagte aus einem mit den Klägern geschlossenen Darlehensvertrag keinerlei Rechte mehr herleiten kann und sie aufgrund des zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrages zu Schadensersatz verpflichtet ist.

Die Kläger erwarben von der A. AG eine Wohnung gelegen im Komplex A. in C. zu einem Preis von 90.519 DM (UR-Nr. 3008/1992 und 3309/1992 des Notars S. in H.). Die Größe der Wohnung betrug 35,29 qm. Die Kläger waren bei Annahme des Angebots durch die Mitarbeiterin eines Notars vertreten, die sie zuvor durch notarielle Urkunde bevollmächtigt hatten.

Zur Finanzierung der Wohnung schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nominalbetrag von 105.000 DM.

Im Oktober 1992 fanden mindestens zwei Gesprächstermine statt, an denen die Parteien sowie die Herren W. und S. teilnahmen. Gegenüber dem "Büro ..." (Inh. Herr S.) gaben die Kläger am 1.10.1992 eine Einkommens- und Vermögensauskunft ab. Lau...

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