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OLG Celle Urteil vom 02.09.2021 - 8 U 119/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang des Versicherungsschutzes in einer Betriebsschließungsversicherung bei einer in den Versicherungsbedingungen enthaltenen dynamischen Verweisung auf die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger in der zum Schadenszeitpunkt aktuellen Fassung und bei lediglich faktischen Betriebsschließungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger gewährt und heißt es im Anschluss, "Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) in der jeweils zum Schadenszeitpunkt aktuellen Fassung in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger", dann besteht Versicherungsschutz nur bei Betriebsschließungen aufgrund solcher Krankheiten und Krankheitserreger, die zum Zeitpunkt der Anordnung in §§ 6 und 7 IfSG ausdrücklich genannt wurden.

2. Eine solche Leistungsbeschreibung ist weder intransparent, noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen.

3. Eine versicherte Betriebsschließung liegt nicht vor, wenn Maßnahmen nach dem IfSG die Fortführung der versicherten betrieblichen Tätigkeit als solche nicht verbieten, sondern lediglich als Reflexwirkung anderweitiger Verbote und Einschränkungen bei dem versicherten Betrieb (hier: Catering-Service) zu einer faktischen Betriebsschließung aufgrund Wegfalls der Nachfrage bzw. Umsatzeinbruchs führen.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1-2; IfSG §§ 6-7; VVG

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 19.04.2021; Aktenzeichen 2 O 236/20)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vo...

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