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OLG Celle Beschluss vom 30.06.2011 - 10 WF 176/11

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Leitsatz (amtlich)

1. Für die Stellung eines Antrages auf einstweilige Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen gem. § 1 GewSchG, der sich auf die Darstellung der Antragstellerin sowie eine Urkunde über von dieser bei der Polizei gemachte Angaben stützt, ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich.

2. Die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung für derartige Anträge kann auch nicht aus einem zusätzlichen Handlungserfordernis im Hinblick auf die Zustellung oder Vollziehung des ergangenen Beschlusses hergeleitet werden.

3. Die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung kann schließlich nicht allein damit begründet werden, die Antragstellerin sei "Ausländerin" bzw. beherrsche die deutsche Sprache nicht perfekt.

 

Normenkette

FamFG § 78 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 03.05.2011; Aktenzeichen 601 F 2081/11)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist die seit acht Jahren in Deutschland sowie seit 2009 getrennt lebende Ehefrau des Antragsgegners und erstrebt im vorliegenden Verfahren - zum wiederholten Male - im Wege einstweiliger Anordnung diesem gegenüber Gewaltschutzmaßnahmen gem. § 1 GewSchG; zwischen den Eheleuten sind allein seit 2009 insgesamt mindestens sieben weitere familienrechtliche Verfahren vor dem AG Hannover geführt worden bzw. noch rechtshängig, davon mindestens vier weitere Verfahren, in denen (soweit nach dem bis zum 31.8.2009 maßgeblichen Recht: auch) einstweilige Anordnungen Gegenstand waren.

Zur Begründung ihrer - in erheblichen Teilen auch auf den gemeinsamen Sohn der Beteiligten bezogenen - Gewaltschutzanträge hat sie einen sechsseitigen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten, zwei ausführliche, im Original in deutscher Sprache verfasste eidesstattliche Versicherungen vom 29.4. und 2.5.2011, in denen u...

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