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OLG Celle Beschluss vom 29.12.2004 - 21 WF 372/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe, hier: Abänderung des Bewilligungsbeschlusses wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Bewilligungsbeschluss zur Prozesskostenhilfe kann wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse abgeändert werden, wenn die antragstellende Partei aus einer Unterhaltsabfindung einen Betrag von EUR 80.000,00 erlangt.

 

Normenkette

ZPO § 120 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Burgwedel (Beschluss vom 28.10.2004; Aktenzeichen 42 F 96/00)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Burgwedel vom 28.10.2004 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie sich gegen die Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung und Anordnung der Rückzahlung der erlangten Prozesskostenhilfe in einem Betrag wendet, ist unbegründet.

Das AG hat zu Recht wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse den Bewilligungsbeschluss des Senates (OLG Celle, Beschl. v. 17.12.2003 - 21 UF 137/03) gem. § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert, weil die Antragsgegnerin zwischenzeitlich den Vergleichsbetrag für den nachehelichen Unterhalt i.H.v. 80.000 Euro erlangt hat. Diesem Vergleichsbetrag lag, wie aus der Prozesskostenhilfebewilligung des Senates vom 17.12.2003 (OLG Celle v. 17.12.2003 - 21 UF 137/04) ersichtlich ist, ein aussichtsreicher Unterhaltsanspruch von einschließlich Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge i.H.v. monatlich 2.500 Euro zugrunde, wobei der Senat von einer zeitlichen Begrenzung des Unterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB ausging.

Allein aus den seit Rechtskraft der Ehescheidung bis heute angefallenen, in der gezahlten Abfindung enthaltenen Unterhaltsbe...

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