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OLG Celle Beschluss vom 28.06.2012 - 4 W 93/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerspruch gegen Eintragung eines neuen Eigentümers bei unanfechtbarer Genehmigung und angekündigtem Rechtsmittel eines unbeteiligten Dritten

 

Leitsatz (amtlich)

Das Grundbuchamt darf einen neuen Eigentümer auch dann eintragen, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hat, die erteilte Genehmigung nach § 2 GrdstVG sei unanfechtbar und ein unbeteiligter Dritter Widerspruch gegen die Genehmigung angekündigt hat.

 

Normenkette

GBO § 53; GrdstVG §§ 3, 7, 22

 

Verfahrensgang

AG Winsen/Luhe (Entscheidung vom 09.05.2012)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 22. Mai 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Winsen/Luhe vom 9. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 75.000,00 € festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragstellerin begehrt die Eintragung eines Widerspruchs von Amts wegen gegen die Eintragung eines Eigentumsübergangs.

I. Der Eigentümer erwarb das in Rede stehende Grundstück mit Vertrag vom 25. November 2011 (UR-Nr. 4072/2011 des Notars Dr. B. in H.) von der Voreigentümerin. Diese hatte das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Das Grundstück stand damals - vermutlich - im Eigentum der jetzigen Antragstellerin. Der Kaufvertrag zwischen dem jetzigen Eigentümer und der Voreigentümerin bedurfte der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Der Landkreis Harburg erteilte diese Genehmigung unter dem 18. Januar 2012. In der Genehmigung heißt es u. a.: "Diese Genehmigung ist unanfechtbar." Mit Fax vom 6. März 2012 teilte die Antragstellerin dem Grundbuchamt mit, dass sie gegen die vom Landkreis Harburg erteilte Genehmigung Widerspruch eingelegt habe. In der Folgezeit kam es ...

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