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OLG Celle Beschluss vom 28.04.2000 - 4 W 13/00

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Leitsatz (amtlich)

1. Erfolgt keine Einberufung nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 bis 3 WEG, so ist eine eigenmächtige Einberufung durch einen oder mehrere Wohnungseigentümer nicht zulässig.

2. Vielmehr ist ein Antrag gemäß § 43 WEG auf Verpflichtung des Verwalters zur Einberufung oder auf Ermächtigung zur Einberufung entsprechend § 37 Abs. 2 BGB erforderlich.

3. Eine Ausnahme hiervon ist jedoch dann zu machen, wenn die eigenmächtige Einberufung nicht durch einen oder mehrere Wohnungseigentümer erfolgt, sondern durch alle Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft.

 

Normenkette

WEG § 24 Abs. 1, 3, § 43; BGB § 37 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Beschluss vom 20.12.1999; Aktenzeichen 2 T 341/98)

AG Stolzenau (Beschluss vom 23.07.1998; Aktenzeichen 7 II 1/98)

 

Tenor

Auf die weitere sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Stolzenau vom 23. Juli 1998 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 3. Dezember 1997 zu den Tagesordnungspunkten 4, 5, 8, 10, 11 und 15 werden für ungültig erklärt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen tragen je zur Hälfte die Antragsteller als Gesamtschuldner sowie die Antragsgegner als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 2.500 DM.

 

Gründe

Die Parteien sind Mitglieder der aus fünf Eigentumswohnungen bestehenden Eigentümergemeinschaft … 141 in ….

Die Parteien streiten im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde nur noch über die Gültigkeit der in den Eigentümerversammlungen vom 24. Februar 1998 und 8. April 1998 gefasste...

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