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OLG Celle Beschluss vom 28.03.2013 - 13 U 19/13

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Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 26 O 66/12)

 

Gründe

I. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung nach dem derzeitigen Beratungsstand des Senats Erfolg haben wird, als der Kläger die Zahlung von 265,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.4.2012 begehrt.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG können Abmahnkosten ersetzt verlangt werden, soweit die Abmahnung begründet und berechtigt war. Begründet war die Abmahnung, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde lag. Dieser muss dem Gläubiger im Zeitpunkt der Abmahnung zugestanden haben (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2012 - I ZR 454/11, juris Rz. 32). Hiervon geht der Senat nach seinem derzeitigen Beratungsstand aus. Er wird indes den Gegenstandswert für den der Abmahnung zugrunde liegende Unterlassungsanspruch mit lediglich 3.000 EUR bewerten.

Im Einzelnen:

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat, wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offene Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gem. Abs. 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben.

Das Tatbestandsmerkmal "in unmittelbarer Nähe des Endpreises" setzt voraus, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.2009 - I ZR 163/06, juris Rz. 13; OLG Hamm, Urt. v. 19.4.2012 - 4 U 196/11, juris, Rz. 28; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 2 PAngV Rz. 3).

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, da die Angabe "Referenzeinheit: 100 ml = 3,98 EUR" nicht in "unmittelbarer" Nähe der (Haupt-)Preisangabe steht, sondern man i...

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