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OLG Celle Beschluss vom 26.06.2012 - 32 Ss 78/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahme von Reifeverzögerungen i.S. § 105 Abs. 1 JGG. Anforderungen an die bei der Verhängung von Jugendstrafe vorzunehmende Abwägungen. Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs des Angeklagten im Jugendvollzug bei der Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe und die Aussetzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die revisionsgerichtliche Überprüfung der auf die Annahme von Reifeverzögerungen gestützten Anwendung von Jugendrecht auf einen Heranwachsenden sind in den Entscheidungsgründen die maßgeblichen Umstände seiner Entwicklung darzulegen. Es reicht nicht aus, wenn die Entscheidungsgründe lediglich pauschal auf den in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindruck und auf die - inhaltlich nicht wiedergegebene - Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe verweisen.

2. Der Erziehungsgedanke steht auch bei der Verhängung von Jugendstrafe gegen einen Heranwachsenden im Mittelpunkt. Hiermit ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Urteilsgründe den Erziehungsgedanken lediglich formelhaft erwähnen und bei der Strafzumessung fast ausschließlich Umstände angeführt werden, die auch bei der Strafzumessung bei einem Erwachsenen hätten Berücksichtigung finden müssen.

3. Bei der Abwägung der Verhängung von Jugendstrafe und der Aussetzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung sind auch der Verlauf eines bis zur Hauptverhandlung andauernden Aufenthalts des Angeklagten im Jugendvollzug und der Umfang der dabei ggf. eingetretenen erzieherischen Wirkung auf den Angeklagten zu berücksichtigen.

 

Normenkette

JGG § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 1-2, § 54 Abs. 1, § 105 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Entscheidung vom 29.02.2012)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit...

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