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OLG Celle Beschluss vom 26.06.2006 - 4 W 103/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Gemäß § 888 Abs. 1 ZPO ist eine Zwangsmittelfestsetzung nur auf Antrag des Gläubigers vorzunehmen, die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Amts wegen ist in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen.

2. Ein schutzwürdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfestsetzung ist nur dann gegeben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld vollstreckt ist.

3. Eine Nichtabhilfeentscheidung, die lediglich auf die Ausgangsentscheidung Bezug nimmt, kann nur dann ihrem Sinn und Zweck gerecht werden, wenn die Beschwerde keine neue Begründung enthält oder in der angefochtenen Entscheidung schon auf sämtliche tragenden Gesichtspunkte eingegangen worden ist, mit denen das Rechtsmittel anschließend begründet wird.

 

Normenkette

ZPO § 572 Abs. 1, § 888

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 02.05.2006; Aktenzeichen 12 O 147/05)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird zu Ziff. 1 und 2 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Gläubiger.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 300 EUR.

 

Gründe

Die gem. §§ 793 Abs. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige, insb. frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat auch in der Sache Erfolg.

Das LG hat zu Unrecht mit Beschl. v. 2.5.2006 Zwangsmittel gegen die Schuldnerin festgesetzt. Die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen lagen nicht vor. Der Gläubiger hat keine - weitere - Zwangsmittelfestsetzung beantragt.

Gemäß § 888 Abs. 1 ZPO ist eine Zwangsmittelfestsetzung nur auf Antrag des Gläubigers vorzunehmen. Eine Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Amts wegen ist in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen, weil die Zwangsvollstreckung allein der Durchsetzung von Gläubigerinteressen dient.

Der ursprüngliche Antrag des Gläubigers ...

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Zivilprozessordnung / § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens
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  (1) 1Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. 2§ 318 bleibt unberührt.  (2) ...

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