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OLG Celle Beschluss vom 26.03.2007 - 2 U 49/07

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Leitsatz (amtlich)

Der Zwangsverwalter ist nach Aufhebung des Verfahrens infolge Rücknahme des Gläubigerantrages nicht mehr befugt, in einem laufenden Prozess weiterhin Mietzahlung an sich zu verlangen, sofern keine eindeutige Ermächtigung des Vollstreckungsgerichts vorliegt.

 

Normenkette

ZVG § 152

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 18.01.2007; Aktenzeichen 14 O 253/05)

 

Tenor

Es wird erwogen, die Berufung des Klägers gegen das am 18.1.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des LG Hannover durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme der Berufung bis zum 13.4.2007 gewährt.

 

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint nicht erforderlich zu sein. Der Senat folgt insbesondere der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Fortdauer der Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters für von ihm eingeleitete Zahlungsprozesse nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens wegen Antragsrücknahme.

Die Berufung des Klägers hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die von dem Kläger unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung (§ 139 Abs. 2 ZPO) des LG erhobene Verfahrensrüge verhilft dem Rechtsmittel des Klägers nicht zum Erfolg, weil die Klage auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsbegründung im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist.

Mit dem LG ist davon auszugehen, dass der Kläger als Zwangsverwalter des streitbefangenen Grundstücks nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens durch Beschluss des AG Neustadt a. Rbge. (84 L 3/05) nicht mehr berechtigt ist, von der Beklagten als Mieterin...

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