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OLG Celle Beschluss vom 25.11.2021 - 3 U 143/21

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Verfahrensgang

LG Bückeburg (Aktenzeichen 1 O 157/19)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juni 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg teilweise gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen und teilweise gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen notarieller Amtspflichtverletzung.

Unter dem 10. April 2014 erwarb der Kläger den mit einem Wohnhaus bebauten Grundbesitz unter der Adresse D.straße ..., ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts S. zu M., Bl. ..., Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung M., zu einem Kaufpreis von 97.500,00 EUR. In das Grundbuch des Objekts ließ der Kläger am 14. Juli 2014 zwei Grundschulden in Höhe von 139.000,00 EUR und 50.000,00 EUR eintragen.

Mit dem vom Beklagten in seiner Tätigkeit als Notar unter der Nr. .../2016 der Urkundsrolle beurkundeten Vertrag vom 07. April 2016 übereignete der Kläger das Grundstück an seine Ehefrau D. Z.-T., die gleichzeitig die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden übernahm. Unter Ziff. VI. des Vertrages waren verschiedene Rückübertragungstatbestände aufgeführt, die durch eine Vormerkung besichert werden sollten. In Ziff. V. des Vertrages vereinbarten die Vertragsparteien ein umfassendes Wohnrecht des Klägers, das mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit besichert werden sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde (Anlage B 2, Bl. 94 ff. Bd. I d. A.) Bezug genommen. Dass ehevertragliche Regelungen zu den Rückübertragungstatbeständen und dem Wohnrecht in den Vertrag aufgenommen werden sollten, hatten der Kläger und dessen Ehefrau dem Beklagten nicht vorgegeben.

Vor der Beurkundung des Übertragungsvertrags hatte der Kläger von ...

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