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OLG Celle Beschluss vom 25.09.2002 - 2 W 78/02

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Normenkette

GKG § 5 Abs. 4 S. 5, § 25 Abs. 3 S. 1; ZPO § 568

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 13 O 236/02)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. § 25 Abs. 3 S. 1 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Einzelrichter des Beschwerdegerichts gem. §§ 568 ZPO, 5 Abs. 4 S. 5 und 25 Abs. 3 S. 1 2. Halbs. GKG zuständig, weil die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen wurde und die Voraussetzungen für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat in seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung nicht vorliegen. § 25 Abs. 3 S. 1 2. Halbs. GKG bestimmt, dass auf die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren auch die für das Beschwerderecht in dem Kostenansatzverfahren geltende Bestimmung des § 5 Abs. 4 S. 5 GKG anzuwenden ist. Danach sind i.Ü., also soweit keine anderweitige Regelung in § 25 Abs. 3 GKG vorgesehen ist, die für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Vorschriften (§§ 567 ff. ZPO) anzuwenden, zu denen auch die Regelung über die Entscheidung durch den originären Einzelrichter gemäß § 568 ZPO gehört. Der abweichenden Auffassung von Schütt (vgl. ZPO-Reform – Fortgeltung des alten Beschwerdeverfahrens beim Kostenansatzverfahren, MDR 2002, 986 [987]) kann nicht gefolgt werden. Zwar hat der Gesetzgeber sich in dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2002 (BGBl. I, 1887) darauf beschränkt, § 5 GKG, den § 25 Abs. 3 S. 1 GKG teilweise für anwendbar erklärt, nur in zwei Punkten zu ändern, nämlich bezüglich des Ausschlusses der Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes und hinsichtlich der Klarstellung, dass...

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