Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorläufiger Insolvenzverwalter. Vergütungsfestsetzung. Normalvergütung. Zu und Abschläge. kurze Dauer
Leitsatz (amtlich)
1. Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist grundsätzlich nur dann zuzulassen, wenn sich aus der Beschwerdebegründung eindeutig ergibt, welche Gesetzesverletzung seitens des Beschwerdeführers gerügt werden soll; die bloße Wiederholung des Festsetzungsantrags in einer Vergütungssache mit der Geltendmachung zahlreicher Erhöhungspositionen ohne Ausführungen zu der Frage, aus welchen Gründen die Zurückweisung einzelner Positionen eine Gesetzesverletzung darstellen soll, reicht für einen Zulassungsantrag nicht aus.
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem Insolvenzgericht bei einer sehr kurzen Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung von wenigen Tagen den dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu gewährenden Prozentsatz der Regelvergütung des Insolvenzverwalters deutlich herabsetzt und etwa bei einer Verfahrensdauer von 5 Tagen eine Reduzierung von 25 auf 15 % vornimmt.
3. Allgemeine Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Vergütungsfestsetzung in seinem Vergütungsantrag, in denen nur die in der Literatur beschriebenen Kriterien für die Vergütungsfestsetzung wiederholt werden, sind für die Bestimmung des Prozentsatzes der Regelvergütung des Insolvenzverwalters und die Frage nach der Bewilligung von Zuschlägen auf die Grundvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters unbeachtlich; Vergütungsanträge, in denen geltend gemacht wird, dass die vorläufige Insolvenzverwaltung vom Normalfall abgewichen sei und deshalb aufgrund bestimmter Erschwernisse ein im Verhältnis zum Normalfall abweichender Prozentsatz der Reg...