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OLG Celle Beschluss vom 25.05.2011 - 4 W 39/11

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Leitsatz (amtlich)

Ein zu Lasten eines Anteils des Gesellschafters einer GbR bestelltes Nießbrauchsrecht ist im Grundbuch nicht einzutragen.

 

Normenkette

BGB § 889a; GBO § 47

 

Verfahrensgang

AG Osterholz-Scharmbeck (Beschluss vom 16.02.2011; Aktenzeichen Ihlpohl Bl. 1088)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des AG - Grundbuchamt - Osterholz-Scharmbeck vom 16.2.2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zu 1/2 zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.925 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Antragsteller begehren die Eintragung eines Nießbrauchsrechtes zugunsten der Antragstellerin zu 2, lastend an einem Gesellschaftsanteil des Antragstellers zu 1.

I. Der Antragsteller zu 1 ist zusammen mit zwei anderen Gesellschafter der BGB-Gesellschaft Sch., S.-L. und F. Mit notariellem Vertrag vom 7.12.2010 bewilligte (und beantragte) der Antragsteller zu 1 die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung infolge Nießbrauchsrechtsbestellung am Gesellschaftsanteil des Antragstellers zu 1 zugunsten der Antragstellerin zu 2 im Grundbuch von Ihlpohl Blatt 1088. Die beiden anderen Gesellschafter haben gleichfalls die Eintragung dieser Verfügungsbeschränkung bewilligt und beantragt. Das Grundbuchamt hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil die Eintragung für nicht zulässig erachtet wurde. Rechtsträger seien nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft. Die Nießbrauchsrechtsbestellung beeinträchtige nicht die konkrete Verfügungsbeschränkung des Gesellschafters, als Vertreter der GbR nach außen zu handeln. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der vom Urkundsnotar eingelegten Beschwerde. Diese vertreten unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Dresden vom 4.1.2010 - A...

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