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OLG Celle Beschluss vom 25.04.2005 - 222 Ss 69/05 Owi

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Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Dannenberg zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 28. Mai 2003 gegen 11:25 Uhr mit einem Pkw den verkehrsberuhigten Bereich der Schulstraße in Rinteln in westlicher Richtung mit einer Geschwindigkeit von 43 km/h.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor; das zulässige Rechtsmittel hat indessen bereits mit der Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit gerügt wird, Erfolg. Eines Eingehens auf die weitere Verfahrensrüge sowie die Sachrüge bedarf es deshalb nicht.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2005 u.a. ausgeführt:

"Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit sehe ich als zulässig erhoben an. Ich halte sie auch für begründet. Dem Rechtsbeschwerdevorbringen in Verbindung mit den Urteilsgründen, die auf die erhobene Sachrüge ergänzend heranzuziehen sind, ist zu entnehmen, dass der Tatrichter einen Ortstermin in der Schulstraße in Rinteln durchgeführt hat, um den Ort der Messung in Augenschein zu nehmen. Diese Örtlichkeit befindet sich wenige Meter vom Ausgang des Gerichtsparkplatzes entfernt. Zu diesem Zweck begab sich das Gericht nach Vernehmung einer Zeugin aus dem Gerichtsgebäude zum Ort der Augenscheinseinnahme. Wie der Beschwerdeführer ...

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