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OLG Celle Beschluss vom 25.01.2013 - 2 Ws 17/13, 2 Ws 18/13, 2 Ws 19/13, 2 Ws 20/13, 2 Ws 21/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versuchsstrafbarkeit bei fehlenden subjektiven Rechtfertigungselementen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch bei der Eröffnungsentscheidung ist der Tatrichter nicht gehalten, entlastende Einlassungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt, seinen Feststellungen ohne weiteres zugrunde zu legen (so auch BGHSt 54, 275).

2. Liegen die objektiven Voraussetzungen der Notwehr vor und fehlt es allein an den subjektiven Voraussetzungen des Notwehrtatbestandes, so entfällt das Erfolgsunrecht der begangenen Tat und bleibt es bei einer Strafbarkeit wegen Versuchs.

 

Normenkette

StGB §§ 23, 32, 34, 212; StPO §§ 203, 400

 

Verfahrensgang

LG Stade (Entscheidung vom 28.11.2012)

 

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger wird der Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Stade - Schwurgericht - vom 28. November 2012 aufgehoben.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Stade vom 5. April 2012 wird zugelassen. Das Hauptverfahren wird vor der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Stade als Schwurgericht eröffnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger fallen dem Angeklagten zur Last.

 

Gründe

I.

Mit ihren sofortigen Beschwerden wenden die Nebenkläger sich gegen den Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 28. November 2012, mit dem diese die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt hat. Der Nichteröffnungsbeschluss bezieht sich auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Stade vom 5. April 2012, mit der diese dem Angeschuldigten zur Last legt, einen Menschen getötet zu haben, ohne Mörder zu sein. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeschuldigten vor, am 13. Dezember 2010 den L. S. - der den Angeschuldigten zuvor gemeinsam ...

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