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OLG Celle Beschluss vom 24.09.2013 - 17 WF 199/13

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Leitsatz (amtlich)

1. Über die Frage der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen des § 78 Abs. 2 FamFG hat das AG vor einer mündlichen Verhandlung zur und vor einer Entscheidung in der Hauptsache zu befinden.

2. Im Falle der Ablehnung einer Beiordnung ist dem um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten eine angemessene Frist zur Überlegung einzuräumen, ggf. auch durch Verlegung eines bereits anberaumten Termins.

 

Normenkette

FamFG § 78 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Celle (Beschluss vom 06.08.2013; Aktenzeichen 23a F 20077/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG -Familiengericht- Celle vom 6.8.2013 abgeändert.

Dem Antragsgegner wird im Rahmen der bereits bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwältin K. zur Vertretung im ersten Rechtszug beigeordnet.

 

Gründe

Das vorliegende Gewaltschutzverfahren ist durch einen seitens der Antragstellerin zu Protokoll der Rechtsantragstelle des AG gestellten und begründeten Antrag eingeleitet worden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat dann zunächst Rechtsanwältin K. unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht die Vertretung der Antragstellerin angezeigt. Zur Vollmacht hat sie einen Betreuerausweis für die Antragstellerin vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Antragstellerin u.a. in den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Vertretung gegenüber juristischen Personen der Betreuung bedarf. Mit kurze Zeit danach eingegangenem Schriftsatz hat sich Rechtanwältin K. für den Antragsgegner legitimiert. Das AG hat zunächst der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe -ohne einen Ausspruch zur beantragten Beiordnung von Rechtsanwältin K. - bewilligt und sodann darauf hingewiesen, dass eine Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten auf keiner Seite in Betracht zu ziehen sei.

Am 6.8.2013 hat das AG sodan...

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