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OLG Celle Beschluss vom 24.05.2017 - 2 Ws 116/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zuständigkeitskonzentration des Oberlandesgerichts Celle gem. § 35 NJG bei lebenslangen Freiheitsstrafen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zuständigkeitskonzentration des Oberlandesgerichts Celle gem. § 35 NJG gilt auch für Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern, mit denen die Festsetzung einer Mindestverbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe erfolgt ist bzw. die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Herabsetzung einer Mindestverbüßungsdauer ergangenen sind.

 

Normenkette

JustizG ND § 35; StGB §§ 57, 57a

 

Verfahrensgang

LG Braunschweig (Entscheidung vom 03.05.2017; Aktenzeichen 51 StVK 63/16)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig vom 03. Mai 2017 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

 

Gründe

I.

Der Verurteilte wurde durch das Landgericht Verden vom 10. Mai 2002 wegen Mordes in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchtem Mord in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge sowie besonders schwerer Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt.

Mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 (Az.: 51 StVK 21/15) lehnte es die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig ab, die Vollstreckung der restlichen lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen und den Verurteilten, der am 23. Oktober 2015 bereits 15 Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßt hatte, bedingt aus der Strafhaft zu entlassen. Zugleich setzte die Strafvollstreckungskammer...

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