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OLG Celle Beschluss vom 23.07.2012 - 31 Ss 27/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtswidrigkeit einer Diensthandlung bei falscher Belehrung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Diensthandlung ist rechtswidrig im Sinne von § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB, wenn Polizeibeamte einen Betroffenen falsch belehrt haben (konkret: Belehrung über eine allgemeine Verkehrskontrolle nach § 35 Abs. 5 StVO bei Vorliegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt).

 

Normenkette

StGB § 113; StVO § 36 Abs. 5; StPO §§ 163b, 163a

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wurde, sowie im Rechtsfolgenausspruch über die Geldstrafe.

Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bückeburg zu erneuter Entscheidung auch über die Kosten der Revision zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht Stadthagen hatte den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,- Euro sowie wegen vorsätzlichen Nichtbefolgens eines polizeilichen Anhaltegebots zu einer Geldbuße von 60,- Euro verurteilt. Soweit dem Angeklagten zugleich ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und eine vorsätzliche Körperverletzung [eines Polizeibeamten] zur Last gelegt worden war, ist das Amtsgericht wegen der Annahme eines nicht rechtmäßigen Vorgehens der Polizeibeamten vom Vorliegen einer Notwehrlage ausgegangen, weshalb insoweit kein Schuldspruch erfolgte.

Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Bückeburg das amtsgerichtliche Urteil teilweise aufgehoben und den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und in Tateinheit mit Beleidigung zu e...

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