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OLG Celle Beschluss vom 22.12.2009 - 13 W 94/09

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Leitsatz (amtlich)

Die Forderung, für deren Durchsetzung Prozesskostenhilfe beantragt wird und durch die die Massekostenarmut beseitigt werden könnte, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO im Zeitpunkt des Prozesskostenhilfeantrags zu berücksichtigen, wenn für ihre erfolgreiche gerichtliche Geltendmachung eine gem. § 114 ZPO hinreichende Aussicht besteht.

 

Normenkette

ZPO § 116; InsO § 207

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 04.11.2009; Aktenzeichen 1 O 153/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Hannover vom 4.11.2009 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung an das LG Hannover zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. den §§ 567 ff. ZPO zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Entgegen der Auffassung des LG ist der Antragsteller nicht in der Lage, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

1. Der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits geschäftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht bereits dann mutwillig i.S.v. § 114 Abs. 1 ZPO, wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, da dies nur Auswirkungen auf die Verteilung der vorhandenen Masse, nicht jedoch auf seinen Aufgabenkreis hat...

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