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OLG Celle Beschluss vom 21.12.1976 - 10 Wx 21/76

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Verfahrensgang

AG Stadthagen (Aktenzeichen VI 227/74)

LG Bückeburg (Aktenzeichen 1 T 82/76)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird jedoch auf 235.000 DM festgesetzt, für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 290.000 DM.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist statthaft, formgerecht eingelegt, in der Sache jedoch nicht begründet. Denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).

I. Die Antragstellerin begehrt aufgrund Erbscheinsantrages vom 4. Dezember 1975 die Erteilung eines sie als alleinige Erbin des Erblassers ausweisenden Erbscheins und stützt sich dabei auf die am 9. Februar 1976 zu den Akten IV 110/76 des Amtsgerichts Stadthagen eröffnete Eintragung des Erblassers in dessen Notizbuch, anschließend an den 3. August 1974, die sie als ein wirksames privatschriftliches Testament ansieht. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, daß es sich bei der Eintragung nicht um ein wirksames Testament handele. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 22. Juni 1976 den Erbscheinsantrag der Antragstellerin auf deren Kosten zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 20. Juli 1976 hat das Landgericht durch Beschluß vom 8. Oktober 1976 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung nach Maßgabe seiner Begründung an das Amtsgericht zurückverwiesen und diesem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. In den Gründen des Beschlusses hat das Landgericht ausgeführt, daß es sich bei der Eintragung in dem Notizbuch des Erblassers um ein wirksames privatschriftliches Testament zugunsten der Antragstellerin handele, daß es jedoch noch weiterer Aufklärung bedürfe, welchen Wert der gesamte Nachlaß h...

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