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OLG Celle Beschluss vom 21.05.2013 - 2 W 107/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtsgebührenfreiheit eines Zweckverbandes für Abfallwirtschaft in Niedersachsen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Zweckverband Abfallwirtschaft, dessen Mitglieder eine Stadt und ein Landkreis sind, ist in Niedersachsen von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, soweit er innerhalb seiner satzungsgemäßen Aufgaben tätig wird.

 

Normenkette

Nds. GGebBefrG § 1 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Celle (Beschluss vom 31.05.2011; Aktenzeichen Winsen Bl. 3501)

 

Tenor

Die Beschwerde der L. vom 6.6.2011 gegen den Beschluss des AG Celle vom 31.5.2011, durch den der Kostenansatz in der Kostenrechnung des AG Celle vom 16.4.2010 auf die Erinnerung des Kostenschuldners aufgehoben worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Kostenschuldner ist ein Zweckverband i.S.v. §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG). Verbandsmitglieder sind der L. und die Stadt C. Gemäß § 4 Abs. 1 der Verbandsordnung nimmt der Kostenschuldner für die Verbandsmitglieder u.a. die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger war. Dazu gehören das Einsammeln und Befördern sowie die Verwertung und Entsorgung des im Verbandsgebiet anfallenden Abfalls. Gemäß § 16 Abs. 1 der Verbandsordnung arbeitet der Kostenschuldner auf Dauer mindestens kostendeckend.

Am 14.4.2010 beantragte der Kostenschuldner, der auch Vollstreckungsbehörde gem. § 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist, bei dem AG Celle die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen rückständiger Abfallentsorgungsgebühren für ein im Verbandsgebiet belegenes Wohngrundstück und Nebenforderungen i.H.v. 1.636,97 EUR. Mit Kostenrechnung vom 16.4.2010 setzte der Kostenbeamte des AG f...

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