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OLG Celle Beschluss vom 20.12.2010 - 20 W 17/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Entsch. des Registergerichts über die Abhilfe einer Beschwerde erfolgt durch Beschluss.

2. Die Bestimmung einer Vereinssatzung, wonach die Mitgliederversammlung nur von mindestens 1/4 aller Mitglieder verlangt werden kann, ist mit § 37 BGB vereinbar.

 

Normenkette

FamFG § 68; BGB § 37

 

Verfahrensgang

AG Tostedt (Beschluss vom 08.11.2010; Aktenzeichen VR 1072)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung des AGs - Registergericht - Tostedt vom 8.11. 2010 wird aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 500 EUR

 

Gründe

Die nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.

I. Das vorgelegte Verfahren gibt dem Senat Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Entsch. über die Abhilfe grds. durch Beschl. zu erfolgen hat (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 16. Auflage, § 68 Rdn. 12 m.w.N.), der mit Gründen zu versehen ist, § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Ein Aktenvermerk oder eine Übersendungsverfügung genügen nicht (vgl. Keidel/Sternal a.a.O.). Da sich vorliegend das Registergericht sowohl in der Zwischenverfügung als auch im Abschlussvermerk mit der Sache inhaltlich auseinandergesetzt hat, sah sich der Senat gleichwohl zur Entsch. berufen.

II. Das Registergericht hat in seiner Zwischenverfügung vom 8.11. 2010 die Auffassung vertreten, dass der Eintragungsantrag vom 26.10.2010 nicht den Anforderungen des § 37 Abs. 1 BGB genüge.

Diese Rechtsauffassung des Registergerichts hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 der Satzung ist zulässig. Diese regelt, dass eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies verlangt. Der auch in der Literatur vertretenen Auffassung, die Satzung könne aus dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes nur einen niedri...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens
Gesetz über das Verfahren i... / § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens

  (1) 1Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. 2Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde ...

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