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OLG Celle Beschluss vom 20.06.2019 - 2 Ws 154/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfordernis zur Einholung eines Prognosegutachtens für "elektronische Fußfessel"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Prüfung, ob im Sinne des § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 3 StGB die Gefahr der Begehung der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Straftaten droht, ist die Einholung eines auf diese Fragestellung bezogenen Prognosegutachtens gesetzlich nicht vorgeschrieben. Auch im Hinblick auf die Amtsaufklärung ist sie entbehrlich, wenn im Einzelfall ohne ein solches Gutachten eine hinreichende Prognosegrundlage besteht.

2. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung ist nicht zwingend an eine aufenthaltsbezogene Weisung geknüpft. Auch ohne eine solche Weisung kann sie spezialpräventive Wirkung entfalten.

 

Normenkette

StGB § 66 Abs. 3 S. 1, § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12, S. 3 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Entscheidung vom 08.05.2019; Aktenzeichen 29 StVK 34/19)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Verurteilten werden Ziffer 5 und 6 des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover vom 08.05.2019 (29 StVK 34/19) wie folgt abgeändert:

"5. Dem Verurteilten wird gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB die Weisung erteilt, keinen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, solange nicht eine weitere erwachsene Person ununterbrochen wach anwesend ist.

6. Dem Verurteilten wird gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB die Weisung erteilt,

a. sich während der ersten 6 Monate der Führungsaufsicht einmal wöchentlich und anschließend nach näherer Weisung bei seiner Bewährungshelferin zu melden,

b. sich während der ersten 6 Monate der Führungsaufsicht alle zwei Wochen und anschließend monatlich bei seinem polizeilichen KURS-Sachbearbeiter zu melden."

Die weitergehende Beschwerde des...

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