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OLG Celle Beschluss vom 19.12.2008 - 2 Ws 365/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwaltsgebühren bei Beiordnung eines Rechtsanwalts als Terminsvertreter des verhinderten Pflichtverteidigers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes als Vertreter des Pflichtverteidigers ist zulässig.

2. Die Pflichtverteidigergebühren entstehen im Fall der Vertretung aber insgesamt nur einmal.

 

Normenkette

BRAO § 53; RVG §§ 5, 56 Abs. 2 Sätze 2-3

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Dem Angeklagten war durch Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 3. April 2007 Rechtsanwalt Dr. M. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Zu den Hauptverhandlungstagen am 12. und 20. September 2007 war Rechtsanwalt Dr. M. verhindert. Für ihn erschien der Antragsteller, den der Vorsitzende jeweils "für den heutigen Hauptverhandlungstag" bzw. "für den heutigen Hauptverhandlungstermin" als Pflichtverteidiger beiordnete.

Rechtsanwalt Dr. M. hatte unter dem 27. September 2007 die Festsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren beantragt und dabei eine Grundgebühr gemäß Nrn. 4101, 4100 VV-RVG, zwei Verfahrensgebühren gemäß Nr. 4104 f. VV-RVG bzw. 4112 f. VV-RVG, eine Terminsgebühr gemäß Nrn. 4112, 4114 f. VV-RVG für den von ihm wahrgenommenen Hauptverhandlungstermin am 21. August 2007, die Post- und Dokumentenpauschalen sowie Mehrwertsteuer geltend gemacht. Der Gesamtbetrag von 949,68 € war antragsgemäß festgesetzt worden.

Unter dem 1. Oktober 2007 beantragte auch der Antragsteller die Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren. Er machte ebenfalls die Grundgebühr gemäß Nrn. 4101, 4100 VV-RVG in Höhe von 162,00 € sowie eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4112 f. VV-RVG in Höhe von 151,00 € geltend und daneben zwei Terminsgebühren gemäß Nrn. 4112, 4114 f. VV-RVG i...

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