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OLG Celle Beschluss vom 19.02.2016 - 8 W 15/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufhebung einer Ordnungsgeldfestsetzung gegen einen ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen ist nicht deshalb geboten, weil es aufgrund späterer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache der Zeugenaussage nicht mehr bedurfte.

 

Normenkette

ZPO § 380 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 22.09.2015; Aktenzeichen 2 O 374/14)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld von mehr als 75,00 EUR und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft festgesetzt worden ist.

Seine eigenen Auslagen hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren (KV 1812 GKG) wird auf 15,00 EUR ermäßigt.

Beschwerdewert: 300,00 EUR.

 

Gründe

A. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsmittels wegen Versäumnis eines Verhandlungstermins in einer Gebäudeversicherungssache vor dem LG am 22.9.2015.

Der Beschwerdeführer wurde vom LG zunächst unter dem 25.6.2015 als Zeuge zu einem vom LG auf den 30.6.2015 bestimmten Verhandlungstermin geladen (Bl. 141 d.A.). Die Ladung wurde ihm am 16.7.2015 förmlich zugestellt (Bl. 169 d.A.). Wegen Terminsverlegung auf den 21.7.2015 wurde er unter dem 29.6.2015 umgeladen (Bl. 151 d.A.); die Zustellung erfolgte am 7.7.2015 (Bl. 168 d.A.). Nach neuerlicher Terminsverlegung auf den 22.9.2015 wurde der Beschwerdeführer unter dem 6.7.2015 Bl. (160 f. d.A.) wiederum - diesmal formlos - umgeladen. Am 9.7.2015 (Bl. 162 f. d.A.) faxte der Beschwerdeführer dem LG ein Schreiben, in dem er um Befreiung von seiner Erscheinenspflicht zu dem ...

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