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OLG Celle Beschluss vom 19.02.2003 - 10 WF 294/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörung der Ehegatten in einem im Verbund anhängigen Sorgerechtsverfahren löst keine Beweisgebühr aus

 

Normenkette

ZPO § 613; BRAGO § 31

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Aktenzeichen 612 F 3457/00)

 

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin war der Antragstellerin für das Scheidungsverfahren durch Prozesskostenhilfebeschluss vom 30.1.2001 beigeordnet. Im Rahmen des Scheidungsverbundes ist u.a. auch über das Sorgerecht für ein Kind der Parteien entschieden worden.

Das AG hat die Vergütung der Beschwerdeführerin um 265 DM zzgl. Umsatzsteuer niedriger als beantragt festgesetzt. Dies beruht darauf, dass hinsichtlich der – allein durch die Anhörung der Ehegatten ausgelösten – Beweisgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO nur der Gegenstandswert für die Scheidung, nicht auch derjenige für das Sorgerecht zugrundegelegt wurde. Die gegen diese Absetzung gerichtete Erinnerung der Beschwerdeführerin ist vom AG mit Beschluss vom 28.10.2002 zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich ihre – auf eine in FamRZ 2000, 1383 veröffentlichte Senatsentscheidung OLG Celle v. 20.7.1999 – 10 WF 58/99, FamRZ 2000, 1383 gestützte – Beschwerde vom 1.11.2002, der das AG mit Beschluss vom 5.11.2002 nicht abgeholfen hat.

II. Die Beschwerde der um mehr als 50 Euro beschwerten Beschwerdeführerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit zutreffenden Ausführungen, auf die der Senat Bezug nimmt, ist das AG davon ausgegangen, dass die Anhörung der Ehegatten in einem im Verbund anhängigen Sorgerechtsverfahren für sich allein trotz der Bezugnahme in § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auf § 613 ZPO auch nach dessen Neufassung eine Beweisgebühr nicht ...

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