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OLG Celle Beschluss vom 18.05.2010 - 10 WF 152/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckung einstweiliger Gewaltschutz-Anordnungen nach dem FamFG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vollstreckung einstweiliger (Gewaltschutz-) Anordnungen nach dem FamFG erfolgt ausschließlich nach §§ 86 ff. FamFG ggf. i.V.m. § 890 ZPO, in keinem Fall aber nach § 35 FamFG.

2. Die Androhung eines Zwangsgeldes oder von Zwangshaft nach § 35 FamFG stellt nicht die nach § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. von Ordnungshaft dar und macht diese auch nicht entbehrlich.

 

Normenkette

FamFG § § 86 ff., § 35; ZPO § 890

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 09.04.2010; Aktenzeichen 617 F 6032/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 9.4.2010, mit dem ihr Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Antragsgegner zurückgewiesen wurde, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: Gebührenstufe bis 300 EUR

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner am 23.11.2009 den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG u.a. auf Unterlassung der Verbindungsaufnahme auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beantragt, die vom AG am 24.11.2009 befristet bis zum 23.4.2010 erlassen wurde. In dem - dem Antragsgegner zugestellten - Beschluss heißt es entsprechend dem verwendeten Formulartext:

"Gemäß § 35 Abs. 2 FamFG wird darauf hingewiesen, dass das Gericht bei der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung ggü. dem Verpflichteten Zwangsgeld bis 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht sofort Zwangshaft anordnen." Unter dem 30.12.2009 ist gegen den Antragsgegner bereits ein Zw...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 86 Vollstreckungstitel
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  (1) Die Vollstreckung findet statt aus   1. gerichtlichen Beschlüssen;   2. gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);   3. weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der ...

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