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OLG Celle Beschluss vom 17.11.2005 - 3 W 142/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertbeschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

1. Setzt das LG als Berufungsgericht für den Berufungsrechtszug den Streitwert fest, findet hiergegen die Beschwerde statt. Zuständig für die Beschwerdeentscheidung ist das OLG.

2. Die Beschwer ist auch bei zuvor erklärtem Einverständnis mit der beabsichtigten Streitwertfestsetzung statthaft (im Anschluss an OLG Celle v. 13.5.2005 - 16 W 46/05, MDR 2005, 1137 = Nds. Rpfl. 2005, 324).

 

Normenkette

GKG § 68

 

Verfahrensgang

LG Stade (Beschluss vom 24.08.2005; Aktenzeichen 2 S 83/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des LG Stade vom 24.8.2005 abgeändert und der Streitwert auf 3.878,67 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren von der Beklagten die Zahlung rückständiger Rechtsanwaltsgebühren.

Mit Urt. v. 26.11.2004 hat das AG Stade die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 1.059,40 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8.3.2002 zu zahlen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung zum LG Stade eingelegt und die Aktivlegitimation der Kläger bestritten. Zusätzlich hat die Beklagte die Schlechterfüllung des Rechtsanwaltsvertrages eingewandt. Der Auftrag sei dahin gegangen, die Rechtskraft ihres Scheidungsverfahrens solange hinauszuzögern, bis die Beklagte eine 30-jährige Ehezeit erreicht hätte. Dieses Ziel sei wegen einer Pflichtverletzung der Kläger nicht erreicht worden. Daraus hat die Beklagte einen Schaden abgeleitet, der zunächst i.H.v. 2.507,33 EUR für Rückforderungsansprüche wegen überzahlten Trennungsunterhalts bestehe. In Höhe von 700,47 EUR habe sie zudem einen weiteren Schaden, da der Scheidungsunterhalt geringer ausgefallen sei al...

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  (1) 1Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300[2] [Bis 31.12.2025: 200] Euro übersteigt. 2Die Beschwerde findet auch ...

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