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OLG Celle Beschluss vom 17.01.2012 - 1 Ws 504/11

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Leitsatz (amtlich)

1. Das Verhängen von Ordnungsmitteln nach § 178 GVG kann auch auf Umstände gestützt werden, die sich zwar nicht aus dem Ordnungsmittelbeschluss ergeben, die dem Betreffenden dem Protokoll der Hauptverhandlung zufolge aber bekannt sind.

2. Dem Oberlandesgericht obliegt als Beschwerdegericht nach § 181 Abs. 3 GVG eine eigene Prüfung auch im Hinblick auf Art und Maß des Ordnungsmittels.

 

Normenkette

GVG §§ 178, 181

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Entscheidung vom 09.12.2011; Aktenzeichen 325 Cs 71/09)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, mit welchem gegen ihn eine Ordnungshaft von 5 Tagen festgesetzt wurde, nachdem er sich trotz wiederholter Aufforderung geweigert hatte, sich zur Urteilsverkündung zu erheben. Ausweislich der Gründe der angefochtenen Entscheidung war gegen den Angeklagten zuvor in einem Parallelverfahren [ebenfalls wegen Hausfriedensbruchs auf einem zukünftigen Baugelände für Laborgebäude der Pharmaindustrie (Ergänzung durch den Senat)] als Zuhörer aus demselben Grunde bereits ein Ordnungsgeld verhängt worden. Die Ordnungshaft wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung vollstreckt. der Angeklagte wurde am 14. Dezember 2011 aus der Haft entlassen.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig.

1. Die Beschwerde ist zunächst in der nach § 181 Abs. 1 GVG vorgesehenen Wochenfrist bei dem insoweit zuständigen Amtsgericht Hannover eingegangen.

2. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass vor Eingang der Akten beim Senat und somit vor einer Entscheidung über die Beschwerde der Angeklagte nach vollständiger Vollstreckung aus der Haft bereits entlassen wurde, denn die Vollstreckung macht die Beschwerde nicht ge...

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