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OLG Celle Beschluss vom 14.11.2005 - 7 W 117/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitverkündung ggü. gerichtlichem Sachverständigen

 

Leitsatz (amtlich)

Das Gericht hat den Streitverkündungsschriftsatz dem Betroffenen grundsätzlich ohne Prüfung der Zulässigkeit der Streitverkündung zuzustellen.

Dies gilt nicht, wenn die Streitverkündung ggü. dem im Rechtsstreit tätigen Sachverständigen in der Absicht einer rechtsmissbräuchlichen Einflussnahme auf die Gutachtertätigkeit erfolgt.

Gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag des Sachverständigen, die Zustellung der Streitverkündungsschrift für unzulässig zu erklären, zurückgewiesen wird, steht ihm das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.

 

Normenkette

ZPO §§ 72, 567 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 839a

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Beschluss vom 20.09.2005; Aktenzeichen 11 O 106/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Sachverständigen H. gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des LG Hildesheim vom 20.9.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.200 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Minderung bzw. Schadensersatz aus einem Bauvertrag der Parteien vom 6./27.6.1995 mit der Behauptung, die von der Beklagten durchgeführten Fliesenarbeiten seien in erheblichem Umfang mangelhaft.

Die Beklagte hat bestritten, fehlerhaft gearbeitet zu haben.

Daraufhin hat das LG durch Beschl. v. 12.7.2002 (Bl. 506 ff. Bd. III d.A.) die Beweiserhebung zu den Behauptungen der Klägerin angeordnet,

a) die in dem Bauvorhaben K. M. e.G. R. an dem keramischen Bodenbelag aufgetretenen Schäden beruhten auf folgenden von der Beklagten zu vertretenden Mängeln:

aa) Wegen fehlerhaften Fußbodenaufbaues komme es zu inneren Spannungen, durch die es immer wieder zu Beschädigungen der Oberfläche und zu Undichtigkeiten komme,

bb) es fehle eine durchgängige Dehnungsfuge,

cc) durch das gewählte Rüttelv...

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