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OLG Celle Beschluss vom 13.05.2020 - 15 UF 154/19

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Normenkette

BetrAVG § 1a Abs. 1; BGB § 1573 Abs. 2, § 1578 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Gifhorn (Beschluss vom 10.09.2019; Aktenzeichen 16 F 4/19)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn vom 10. September 2019 im Ausspruch zum nachehelichen Ehegattenunterhalt (Ziffer III des Tenors) teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller hat an die Antragsgegnerin nachehelichen Ehegattenunterhalt für den Zeitraum vom 22. Februar bis 29. Februar 2020 in Höhe von 210 EUR und für die Monate März und April 2020 in Höhe von 760 EUR monatlich zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts für den vorgenannten Zeitraum abgewiesen.

II. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin und unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn vom 10. September 2019 im Ausspruch zum nachehelichen Ehegattenunterhalt (Ziffer III des Tenors) teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller hat an die Antragsgegnerin nachehelichen Ehegattenunterhalt für die Monate Mai und Juni 2020 in Höhe von 823 EUR monatlich sowie ab Juli 2020 in Höhe von 604 EUR monatlich zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts für den vorgenannten Zeitraum abgewiesen.

III. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 60 % und die Antragsgegnerin zu 40 %.

Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung ...

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