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OLG Celle Beschluss vom 12.01.2004 - 2 W 95/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Gläubiger, die im Fall der Verfahrenseröffnung Insolvenzgläubiger gewesen wären, haben auch im Fall der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels einer die Kosten deckenden Masse oder der Einstellung des Verfahrens mangels Masse das Recht, entspr. § 299 Abs. 2 ZPO Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen.

2. Auch im Fall der Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO kommt nicht ausschließlich die Gewährung von Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts in Betracht, die Einsicht kann vielmehr auch durch Übersendung von Abschriften, Fotokopien usw., oder durch Übersendung der Akten gewährt werden.

3. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Akteneinsicht.

 

Verfahrensgang

AG Hameln (Beschluss vom 04.08.2003; Aktenzeichen 36 IN 39/03)

 

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss des AG Hameln vom 4.8.2003 ist zulässig; der Beschluss des AG Hameln vom 4.8.2003 wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, Gläubigerin der …Baugesellschaft mbH zu sein, gegen die am 12.3.2003 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen durch das Finanzamt …gestellt worden ist. In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Baugesellschaft hat das Insolvenzgericht u.a. ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage, ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist, in Auftrag gegeben. Nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige am 4.7.2003 dem Insolvenzgericht sein Gutachten übersandt hatte, hat das Gericht mit Beschluss vom 11.7.2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt.

Auf den Antrag der Gläubigerin vom 23.6.2003, ihr eine Kopie des Insolvenzantrages so...

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