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OLG Celle Beschluss vom 11.01.2011 - 322 SsRs 390/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Wirksamkeit der für einen Sattelzug erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO hängt im Falle der Durchführung eines Schwertransportes, ohne dass eine im konkreten Fall erforderliche Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO vorliegt, vom Inhalt der Ausnahmegenehmigung ab.

2. Hat die Genehmigungsbehörde die Geltung der fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO ausdrücklich im Wege einer Bedingung von dem Bestand einer nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlichen streckenbezogenen Erlaubnis abhängig gemacht, hat dies bei Nichtvorliegen der Erlaubnis zur Folge, dass damit auch die Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO nicht wirksam ist.

 

Normenkette

StVZO § 70 Abs. 1; StVO § 29 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Diepholz (Entscheidung vom 14.09.2010)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Diepholz vom 14. September 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges schuldig ist, dessen zulässiges Gesamtgewicht und dessen zulässige Abmessungen überschritten waren.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Der Betroffene ist vom Amtsgericht Diepholz wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Vorschriften über eine Überschreitung der Abmessungen und Gesamtgewichte von Fahrzeugen zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt worden.

Dem liegt nach den Feststellungen des Amtsgerichts folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 07.10.2009 befuhr der Betroffene mit einem Sattelzug, Sattelzugmaschine mit Anhänger, in D. die S. Straße in Richtung R.. Die Fahrzeugkombination wurde als Schwertransport geführt und in D. verkehrsrechtlich kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass der Sattelzug nebst Auflieger und Ladungsteilen e...

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