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OLG Celle Beschluss vom 10.06.2020 - 13 Verg 4/19 und 13 Verg 9/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebühr für Beschwerdeverfahren nach Zurückverweisung

 

Leitsatz (amtlich)

Im Falle einer Zurückverweisung des Nachprüfungsverfahrens durch den Vergabesenat an die Vergabekammer und einer erneuten sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer, handelt es sich bei den Beschwerdeverfahren um jeweils gesonderte Rechtszüge i.S.d. § 35 GKG, für die jeweils, gesondert Gerichtsgebühren anfallen.

 

Normenkette

GKG §§ 35, 37; GWB § 182

 

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin vom 5. März 2020 gegen die Kostenrechnungen des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Februar 2020 zu den Kassenzeichen ... und ... wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Erinnerung dagegen, dass die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts Celle eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren nach Nr. 1220 Anl. 1 GKG sowohl für das unter dem Aktenzeichen 13 Verg 4/19 als auch für das unter dem Aktenzeichen 13 Verg 9/19 geführte Beschwerdeverfahren in Ansatz gebracht hat.

Mit Beschluss vom 3. Juni 2019 hat die Vergabekammer N. einen Nachprüfungsantrag der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen, weil der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht eröffnet sei. Diesen Beschluss hat der Senat in dem Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen 13 Verg 4/19 aufgehoben und die Vergabekammer verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats, nach der das Nachprüfungsverfahren statthaft war, erneut über die Sache zu entscheiden.

Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag daraufhin durch Beschluss vom 7. August 2019 als unzulässig zurückgewiesen, weil der Zuschlag wirksam erteilt sei, und die Kosten des Verfahrens - einschließlich der Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde zum Aktenzeichen 13 Verg 4/19 - der Antragstell...

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