Leitsatz (amtlich)
Der Insolvenzverwalter ist antragsberechtigt im Verfahren nach § 111g Abs. 2 StPO und auch im Adhäsionsverfahren (entgegen OLG Frankfurt NStZ 2007, 168; NStZ-RR 2006, 342).
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Arrestvollziehung und die Zwangsvollstreckung in die in dem Vermögensermittlungsvorgang 431 Js 18934/06 der Staatsanwaltschaft H. gepfändeten Vermögensgegenstände der Drittbeteiligten C. W. zugunsten des weiteren Beteiligten zugelassen. Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 27.08.2007, wendet die Drittbeteiligte sich mit ihrer sofortigen Beschwerde, eingegangen am 29.08.2007, mit der Begründung, der weitere Beteiligte als Insolvenzverwalter sei nicht Verletzter i. S. der §§ 111 g, 111 h StPO. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zu verwerfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Nach dem Wortlaut des § 111 g Abs. 2 Satz 2 StPO kann der Beschluss nach § 111 g Abs. 2 Satz 1 StPO zwar nur von der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verletzten mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. In den sog. Verschiebungsfällen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Tatbeteiligte einem Dritten die Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäftes zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. BGHSt 45, 235, 245 ff., Beschluss der Kammer vom 6. März 2007, Bl. 102 d. A.), muss jedoch auch der Drittbeteiligte, gegen den der Arrest angeordnet wird, ein Anfechtungsrecht haben, da in dessen Rechte eingegriffen wird. Ein vergleichbares Anfechtungsrecht...