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OLG Celle Beschluss vom 08.08.2008 - 17 WF 110/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren. Rechtsanwaltsvergütung: Einigungsgebühr im isolierten Sorgerechtsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Entstehung einer Einigungsgebühr setzt auf beiden Seiten ein Mindestmaß an Nachgeben voraus, das sich aber nicht notwendigerweise auf das streitige Rechtsverhältnis beziehen muss.

2. Eine Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren entsteht nicht, wenn die Einigung der Parteien nicht zu einer verbindlichen und verfahrensbeendenden Regelung des Sorgerechtsstreits führt.

3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Sorgerechtsverfahren umfasst nicht den Abschluss eines Vergleiches zum gerichtlich nicht anhängigen Umgangsrecht.

 

Normenkette

RVG-VV Nrn. 1000, 1003

 

Verfahrensgang

AG Lüneburg (Beschluss vom 15.07.2008; Aktenzeichen 37 F 111/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des AG - FamG - Lüneburg vom 15.7.2008 abgeändert.

Die Erinnerung des Antragstellervertreters gegen den Festsetzungsbeschluss des AG Lüneburg vom 4.6.2008 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute, die für das gemeinsame Kind K. die gemeinsame elterliche Sorge ausüben. In einem isolierten Sorgerechtsverfahren wurde die Antragstellerin, die eine Übertragung der Alleinsorge für K. auf sich begehrte, von dem Rechtsanwalt S. vertreten. Der Antragsgegner ist dem Sorgerechtsantrag entgegengetreten.

Im Anhörungstermin am 21.5.2008 wurde der Antragstellerin zu gerichtlichem Protokoll ratenzahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. beigeordnet. Nach der Anhörung des Kindes und nach dem Bericht des Jugendamtes wurde das Folgende zu Protokoll genommen:

"Die Sach und Rechtsl...

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