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OLG Celle Beschluss vom 08.02.2008 - 2 W 32/08

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Leitsatz (amtlich)

Die Justizbehörden des Landes sind berechtigt, für die gem. § 93 BNotO durchgeführten regelmäßigen Notarprüfungen von dem Notar Gebühren zu erheben. Die Regelung der Nr. 6.6.1-3 der Anlage zu § 1 Abs. 2 Nds. JVKostG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

 

Normenkette

Nds. JVKostG Nr. 6.6.1 der Anlage zu § 1 Abs. 2; Nds. JVKostG Nr. 6.6.2 der Anlage zu § 1 Abs. 2; Nds. JVKostG Nr. 6.6.3 der Anlage zu § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 19.10.2007; Aktenzeichen 11 T 50/07)

AG Hannover (Aktenzeichen 89 II 32/07)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 08.05.2008; Aktenzeichen 1 BvR 645/08)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Notars vom 12.11.2007 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Hannover vom 19.10.2007 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer ist Notar und hat seinen Dienstsitz in H..

Der Präsident des LG Hannover (...) hat von dem Notar mit Kostenrechnung vom 26.2.2006 eine Gebühr i.H.v. 600 EUR für die regelmäßige Prüfung der Amtsgeschäfte des Notars gem. § 93 Abs. 1 BNotO unter Berücksichtigung eines Aufkommens von 700 Urkunden erhoben.

Hiergegen hat der Notar am 20.3.2007 Beschwerde bei dem Präsidenten des LG Hannover eingelegt. Dieser hat die Beschwerdeschrift dem AG Hannover vorgelegt. Der Notar hat die Auffassung vertreten, Notare nähmen originär staatliche Aufgaben wahr. Die gem. § 93 BNotO durchzuführenden Prüfungen lägen ausschließlich im allgemeinen Interesse, nicht hingegen im Interesse des betroffenen Notars. Die Erhebung einer Gebühr für die Notarprüfung widerspräche der Finanzordnung des Grundgesetzes. Das der Allgemeinheit zu Gute kommende Handeln des Staates müsse auch durch die Allgemeinheit finanziert werden.

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