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OLG Celle Beschluss vom 07.09.2000 - 2 W 69/00

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Leitsatz (amtlich)

1. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 InsO hat nicht den Zweck, die Klärung des Standes der Verbindlichkeiten des Schuldners herbeizuführen.

2. Ein Antrag nach § 212 InsO ist nur zulässig, wenn im Einzelnen glaubhaft gemacht wird, dass und ggf. aus welchen Mitteln sämtliche Verbindlichkeiten zu erfüllen sind. Bloße Absichtserklärungen von Kreditgebern, die unter dem Vorbehalt weiterer Prüfungen stehen oder auch nur mit Bedingungen versehen sind, die die tatsächliche Befriedigung sämtlicher Gläubiger in Frage stellen könnten, sind ungeeignet, die Voraussetzungen des § 212 InsO zu erfüllen. Derartige Anträge sind vielmehr unverzüglich zurückzuweisen, um zu verhindern, dass es dem Schuldner gelingt, mittels unzulässiger Einstellungsanträge die Abwicklung des Verfahrens nachhaltig zu gefährden.

3. Anträge auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 InsO, bei denen der Schuldner vorträgt, den Stand der Verbindlichkeiten gar nicht zu kennen, sind von vornherein aussichtslos, da der Schuldner im Einzelnen darlegen muss, aus welchen Gründen gegenwärtig und zukünftig keiner der im Gesetz genannten Eröffnungsgründe besteht. Dazu gehört die Darlegung, dass sämtliche Verbindlichkeiten befriedigt werden können.

 

Normenkette

InsO §§ 212, 214

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Beschluss vom 11.07.2000; Aktenzeichen 2 T 272/00)

AG Walsrode (Aktenzeichen 11 IN 16/00)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 11. Juli 2000 wird nicht zugelassen.

Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin, mit der s...

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