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OLG Celle Beschluss vom 07.05.2021 - 2 AR (Ausl) 26/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erforderlichkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 IRG bei beabsichtigter Nichtbewilligung der Auslieferung durch die Generalstaatsanwaltschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat beabsichtigt, auch im Falle der beabsichtigten Nichtbewilligung der Auslieferung auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu treffen. Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Rechtsfrage vorgelegt.

 

Normenkette

IRG §§ 9, 29, 42, 77, 79 Abs. 2, § 83b Abs. 1; StPO § 296 Abs. 2; EGRaBes 584/2002 Art. 4 Nr. 4

 

Tenor

Hat das Oberlandesgericht gemäß § 29 IRG zu entscheiden, wenn die Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung für nicht bewilligungsfähig hält?

 

Gründe

I.

Die p. Justizbehörden betreiben auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Koszalin vom 14. Dezember 2020 (Az.: II Kop 47/20) die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung.

Das zugrundeliegende Tatgeschehen wird in dem Europäischen Haftbefehl vom 14. Dezember 2020 wie folgt beschrieben:

"Der Verfolgte stahl am 30. November 2010 in M. (Bundesrepublik Deutschland) das ihm anvertraute Geld für die Erfüllung des Vertrags Nr. 2/2010/RCW. Der Vertrag wurde am 22. November 2010 abgeschlossen zwischen der Firma "P." s.j. R. i s. mit Sitz in J. und der Firma "M." sp. z .. mit Sitz in P. für den Verkauf und die Lieferung eines einwelligen Schneckenwasserabscheiders TRIO TSW 5434 für einen Betrag von 153.238,89 PLN. Der Verfolgte handelte dabei zum Schaden der von J. Z.-S. vertretenen Firma "M." sp. z .. mit Sitz in P.."

Der Verfolgte hat keine Kenntnis von dem Auslieferungsverfahren.

Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hält die Auslieferung des Verfolgten wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 ...

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