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OLG Celle Beschluss vom 06.08.2013 - 2 Ws 144/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenskosten und Strafrechtsentschädigung bei Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Falle einer Einstellung wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten ist das Ermessen über eine Kostenentscheidung zu seinen Lasten nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO eröffnet, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände vorliegen, die bei weiterer Hauptverhandlung eine Konkretisierung des Tatverdachts bis zur Feststellung der Schuld in Frage stellen.

2. Eine Entscheidung über den Ausschluss einer Entschädigung nach § 5 StrEG ist erst nach endgültiger strafrechtlicher Erledigung des historischen Geschehens, dem die Strafverfolgung zugrunde liegt, veranlasst.

 

Tenor

1. Unter Verwerfung der sofortigen Beschwerde im Übrigen wird die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch für die erlittene Untersuchungshaft und die einstweilige Unterbringung aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse, die auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.

 

Gründe

I.

Dem Angeklagten wurde mit Anklageschrift vom 13.03.2013 vorgeworfen, in der Zeit vom 10. bis 18.09.2012 im Zustand verminderter Schuldfähigkeit zwei Menschen getötet und zwei weitere Menschen gefährlich verletzt zu haben. Ausweislich der Anklageschrift kam auch die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht.

Wegen dieser Taten wurde der Angeklagte am 19.09.2012 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Celle vom 20.09.2012, zuletzt geändert am 14.03.2013, bis zum 26.03.2013 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 26.03.2013 ordnete die 4. große Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Lün...

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