Leitsatz (amtlich)
Gegen die Verweigerung von Einsicht in die Insolvenzakten innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens steht dem Gläubiger das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.
Verfahrensgang
AG Tostedt (Beschluss vom 18.06.2003; Aktenzeichen 19 IN 134/02) |
Tenor
Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts Tostedt vom 27. Oktober 2003 wird aufgehoben, das Verfahren wird zur Entscheidung über die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Gläubigerin vom 7. Juli 2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 18. Juni 2003 dem Landgericht Stade zur Entscheidung vorgelegt.
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin ist Gläubigerin in dem am 20. März 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. P.B.S. GmbH. Sie hat in diesem Verfahren eine Insolvenzforderung in Höhe von 1.286,44 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2003 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer beantragt, ihnen eine Kopie des Insolvenzantrags und eine Kopie des Gutachtens des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Verfügung zu stellen. Diesen Antrag hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Tostedt am 18. Juni 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters unterliege nicht der Akteneinsicht gemäß § 299 ZPO i. V. m. § 4 InsO, eine Herausgabe sei im Hinblick auf das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung abzulehnen. Es handele sich lediglich um eine Grundlage für die interne Entscheidung des Insolvenzgerichts. Da die Mitwirkungspflicht des Schuldners nach der InsO gegenüber der Offenbarungspflicht gemäß § 807 ZPO wesentlich weiter gehe, durften die Informationen, die im Insolvenzverfahren erlangt würden, den „normal beteiligten Gläubigern” gegenüber nicht offen gelegt werden. Eine ...