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OLG Celle Beschluss vom 04.07.2006 - 4 W 106/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 BGB ist auf die Beschränkung des Betroffenen in seiner Geschäftsfähigkeit durch Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gem. § 1903 BGB entsprechend anzuwenden.

2. Ein nach Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrags mit Auflassungserklärung angeordneter Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB berührt die Wirksamkeit der Einigung nicht und steht der Eigentumsumschreibung nicht entgegen.

 

Normenkette

BGB § 130 Abs. 2, §§ 878, 1903

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 02.05.2006; Aktenzeichen 3 T 14/06)

AG Burgwedel (Beschluss vom 23.11.2005)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 6.6.2006 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Hannover vom 2.5.2006 und die Zwischenverfügung des AG Burgwedel - Grundbuchamt - vom 23.11.2005 aufgehoben.

Die Sache wird an das Grundbuchamt zurückverwiesen, das über den mit Schriftsatz des Notarvertreters M. F. vom 18.11.2005 eingereichten Antrag auf Eigentumsumschreibung unter Löschung der in Abt. II lfd. Nr. 4 und Abt. III lfd. Nr. 9a und 11 eingetragenen Rechte erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden hat.

Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidungen im Beschwerdeverfahren beider Rechtszüge ergehen gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 255.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind in Abt. I des Grundbuches als Eigentümer des Grundstücks, dessen Wert 255.000 EUR beträgt, eingetragen. Mit dem durch Verfügung des Grundbuchamtes vom 23.11.2005 beanstandeten Antrag vom 18.11.2005 haben die Beteiligten zu 1) und 2), die auch die Beschwerdeführer sind, ihre Eintragung als ...

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