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OLG Celle Beschluss vom 03.07.2003 - 1 Ws 171/03 (StrVollz)

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Leitsatz (amtlich)

In nach dem 1. Januar 1977 errichteten Haftanstalten darf das Recht des Gefangenen auf einen Einzelhaftraum nicht durch einen Mangel an Einzelhaftplätzen unterlaufen werden. Die Vollzugsanstalt darf einen Gefangenen wegen hoher Belegungszahlen nicht auf eine "Organisationsfrist" von drei Monaten verweisen.

 

Tenor

Die Hauptsache ist erledigt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Antragsgegnerin zu tragen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller verbüßt bei der Antragsgegnerin Strafhaft.

Am 2. Januar 2003 beantragte der in einer Doppelzelle mit einem anderen Gefangenen untergebrachte Antragsteller die Unterbringung in einem Einzelhaftraum aus gesundheitlichen Gründen. Nach Untersuchung durch die Anstaltsärztin hat die Antragsgegnerin zwingende Gründe für eine Einzelunterbringung aus medizinischen Gründen abgelehnt, den Anspruch des Gefangenen auf einen Einzelhaftraum aber bejaht und ihn auf die dort geführte Warteliste gesetzt. Wegen der chronischen Überbelegung behilft sich die Vollzugsanstalt mit einer "Organisationsfrist" von drei Monaten, um den unmittelbaren Rechtsanspruch der Gefangenen auf einen Einzelhaftraum nicht auf Kosten von Mitgefangenen mit gleichem Rechtsanspruch durchsetzen zu müssen.

Auf den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. Februar 2003 hat die Strafvollstreckungskammer die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. März 2003 angewiesen, dem Antragsteller unverzüglich einen Einzelhaftraum zuzuweisen, weil jeder Gefangene in der Justizvollzugsanstalt gemäß § 18 StVollzG einen Anspruch auf Einzelunterbringung habe.

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Der Senat braucht auf die Rechtsbeschwerde in der Sache nicht zu entscheiden.

Die Haupt...

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