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OLG Celle Beschluss vom 02.09.2014 - 4 W 127/14

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Leitsatz (amtlich)

1. Für die Bemessung des Streitwerts des selbständigen Beweisverfahrens ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert weder bindend noch maßgeblich; das Gericht hat vielmehr nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 16.9.2004 - III ZB 33/04, juris Rz. 18).

2. Gemessen hieran ist für die Wertfestsetzung auch dann allein die Höhe der vom Sachverständigen ermittelten Mangelbeseitigungskosten maßgeblich, wenn diese den Betrag, den der Antragsgegner dem Antragsteller vor Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens im Hinblick auf den streitgegenständlichen Mangel bereits gezahlt hat, nicht übersteigen.

 

Normenkette

ZPO § 485

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Beschluss vom 22.07.2014; Aktenzeichen 5 OH 6/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner wird der Streitwertbeschluss der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Lüneburg vom 22.7.2014 abgeändert.

Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 1.650 EUR festgesetzt.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Antragsteller haben ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet mit dem Ziel, das Vorhandensein eines konkret bezeichneten Mangels festzustellen und die diesbezüglichen Mangelbeseitigungskosten ermitteln zu lassen. Den voraussichtlichen Gegenstandswert haben die Antragsteller in der Antragsschrift mit 13.500 EUR angegeben. Bereits vor Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens hatte der Haftpflichtversicherer der Antragsgegner an die Antragsteller im Hinblick auf den streitgegenständli...

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