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OLG Celle Beschluss vom 01.12.2006 - 9 W 91/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung der Zweigniederlassung einer limited, Angabe des Geschäftsgegenstandes, Vertretungsbefugnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch bei der Eintragung der Zweigniederlassung einer private limited company erstreckt sich die Prüfungskompetenz des Registergerichts auf die Frage, ob deren Tätigkeit im Inland genehmigungspflichtig ist.

2. Der Unternehmensgegenstand muss hinreichend individualisiert angegeben werden; die "Abwicklung von Geschäften als allgemein kommerzielles Unternehmen" reicht dafür nicht aus.

3. Soweit eine alleinige Vertretungsberechtigung eines director angemeldet wird, muss angegeben werden, ob dieser nur derzeit alleinvertretungsberechtigt sein soll, weil kein weiterer Geschäftsführer bestellt ist (abstrakte Vertretungsberechtigung), oder ob die Vertretungsberechtigung aufgrund eines besonderen Gesellschafterbeschlusses bestehen soll (konkrete Vertretungsberechtigung).

 

Normenkette

HGB §§ 13d, 13e, 13g

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Beschluss vom 04.10.2006; Aktenzeichen 11 T 9/06)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde vom 23.10. gegen den Beschluss des LG Hildesheim vom 4.10.2006 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 EUR.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Registergericht die Eintragung verweigert.

1. Die Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft bestimmen sich nach §§ 13d, 13e, 13g HGB; es ist davon auszugehen, dass die englische "private limited company" mit der deutschen GmbH vergleichbar ist (vgl. etwa Klose/Mokroß, DStR 2005, 971 [972). Damit bezieht sich die Prüfungskompetenz des Registergerichts bei Eintragung einer Limited auf alle Eintragungsvoraussetzungen, auch soweit sie ausländisches Recht betreffen. Für die Zweigniederlassung gilt die Reg...

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