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OLG Celle Beschluss vom 01.08.2012 - 1 Ws 290/12, 1 Ws 291/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtbarkeit einer Entscheidung nach § 33a StPO

 

Leitsatz (amtlich)

Gegen den einen Antrag nach § 33a StPO ablehnenden Beschluss ist eine Beschwerde nicht statthaft, wenn der Antrag nicht nur aus formellen Gründen abgelehnt wurde (Abkehr von OLG Celle NJW 1968, 1391).

 

Normenkette

StPO §§ 33a, 304 Abs. 1

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Die Angeklagten haben sich in vorliegendem Verfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung in insgesamt elf Fällen zu verantworten. Mit Beschluss vom 5. März 2102 hat die Wirtschaftsstrafkammer die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 21. Juni 2011 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Ein Antrag eines der Verteidiger auf Anordnung einzelner Beweiserhebungen im Zwischenverfahren wurde mit der Begründung zurückgewiesen, die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts mache eine weitere Beweiserhebung nicht erforderlich.

Mit einem gegen diesen Beschluss gerichteten Schriftsatz vom 30. Mai 2012 haben die Angeklagten beantragt, ihnen gemäß § 33a StPO rechtliches Gehör zu gewähren, den Eröffnungsbeschluss aufzuheben und die Nichteröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2012 zurückgewiesen. Hiergegen wenden die Angeklagten sich mit ihrer Beschwerde vom 4. Juli 2012, mit der sie nunmehr beantragen, den Beschluss vom 26. Juni 2012 als auch jenen vom 5. März 2012 aufzuheben und das Verfahren in das Zwischenverfahren zurückzuversetzen. Die Kammer hat diese Eingabe als Gegenvorstellung behandelt, hat keine Veranlassung zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung gesehen und hat die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das gegen den Beschluss vom...

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