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OLG Celle Beschluss vom 01.04.2003 - 6 W 25/03

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Normenkette

ZPO § 888

 

Verfahrensgang

LG Stade (Aktenzeichen 6 O 348/98)

 

Tenor

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 10.3.2003 wird der Antrag der Gläubigerin vom 13.1.2003, gegen die Schuldnerin Zwangsgeld, hilfsweise Zwangshaft festzusetzen, abgelehnt.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gegenstandswert für das Verfahren in erster Instanz beträgt 55.814,65 Euro und für das Beschwerdeverfahren 3.000 Euro.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig (§ 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 Abs. 1, § 793 ZPO) und begründet.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der im vollstreckbaren Urteil des LG L. vom 14.4.2000 erfolgten Verurteilung zu Ziff. 1, dem (vormaligen) Kläger als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 9.8.1994 in … verstorbenen V. Auskunft und Rechenschaft zu legen über den Verbleib der aus dem Nachlass der V. erhaltenen

– am 19.4.1995 193.127,00 DM

– am 12.6.1995 3.928,84 DM

– am 15.6.1995 226.000,00 DM

– am 20.6.1995 13.600,00 DM

und die entspr. Belege beizufügen, sowie der Verurteilung zu Ziff. 1c, die vollständigen Namen und Anschriften der von der Schuldnerin benannten Zuwendungsempfänger dem Kläger (Gläubiger) anzugeben:

– der Tochter T.

– des Sohnes S.

– der angeblichen Pflegerin P.

– des Kindes Nr. 4

– des Kindes Nr. 5,

ein Zwangsgeld i.H.v. 3.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500 Euro ein Tag Zwangshaft, verhängt.

Die Festsetzung dieses Zwangsgeldes gem. § 888 Abs. 1 ZPO kam jedoch deshalb nicht in Betracht, weil die Schuldnerin durch die an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Schreiben vom 4.4.2002 und 2.12.2002 ihre Verpflichtungen aus dem Urteil erfüllt hat.

1. Dieser Einwand rec...

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