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OLG Celle Beschluss vom 01.03.2007 - 3 W 29/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Privilegierung von Gesellschaftern. Bürgschaft für Gesellschaftsschuld

 

Leitsatz (amtlich)

Im zu entscheidenden Fall kann die GmbH-Gesellschafterin, die 50 % der Anteile an der GmbH hält und eine Höchstbetragsbürgschaft für die GmbH übernommen hat, sich nicht auf das Verbot der Fremddisposition und die Anlassrechtsprechung berufen.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Grundsätze ruinöser Bürgschaften naher Angehöriger gelten für Gesellschaftsbürgen nur in Ausnahmefällen.

2. Die Erstreckung der Bürgschaftsverpflichtung auf alle bestehenden und künftigen Forderungen und eine sich daraus ergebende Erweiterung der Bürgschaftsverpflichtung ist einem Gesellschafter gegenüber keine nach § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB gegenüber unwirksame Fremddisposition.

 

Normenkette

BGB §§ 138, 767 Abs. 1 S. 3, Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Beschluss vom 08.01.2007; Aktenzeichen 4 O 198/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 12.2.2007 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 8.1.2007, mit dem der Antrag der Beklagten vom 2.10.2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden war, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Gerichtskosten ihrer sofortigen Beschwerde zu tragen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beklagte wird von der Klägerin als Bürgin in Anspruch genommen.

Die Beklagte erwarb am 22.12.1994 den Gesellschaftsanteil ihres Ehemannes an der D. GmbH D. & B. und hielt damit 50 % des Stammkapitals der Gesellschaft.

Gesamtschuldnerisch mit ihrem Ehemann übernahm die Beklagte mit Erklärung vom 24.2.1995 bis zu einem Betrag von 200.000 DM die Bürgschaft zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Klägerin gegen den Hauptsch...

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