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OLG Bremen Urteil vom 21.11.2006 - 3 U 55/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine gemeinsame Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 (3. Möglichkeit) SGB VII erfordert eine Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation.

2. Der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben seinem nach § 106 Abs. 3 (3. Möglichkeit) SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freigestellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB); ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungsgehilfen und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bleibt dabei außer Betracht.

 

Normenkette

BGB §§ 823, 831, 840 Abs. 1-2; SGB VII § 106 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 24.07.2006; Aktenzeichen 4 O 2637/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.06.2008; Aktenzeichen VI ZR 257/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Bremen, 4. Zivilkammer, vom 24.7.2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Der Kläger begehrt immateriellen und materiellen Schadensersatz aus einem Unfall, den er am 29.9.2003 auf dem Betriebsgelände der Firma M. GmbH & Co. KG in der Kap-Horn-Straße in Bremen erlitten hat.

Der Kläger ist selbständiger Fuhrunternehmer. Der Beklagte zu 2) war als Gabelstaplerfahrer bei der Firma M. GmbH & Co. KG tätig. Über das Vermögen des Unternehm...

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